Die Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben als spezielle Form des Datenschutzes ist seit jeher das Fundament der Statistik. Ihre Gewährleistung dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) die herausragende Bedeutung des Statistikgeheimnisses hervorgehoben. Es betrachtet den Grundsatz, die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, nicht nur als konstitutiv für die Funktionsfähigkeit der Statistik, sondern auch im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als unverzichtbar.
Dieses Recht des Einzelnen, grundsätzlich darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, bedarf nach dem Bundesverfassungsgericht gerade unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung eines besonderen Schutzes, es ist jedoch nicht schrankenlos. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen dieses seines Rechts im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar für den Bürger erkennbar ergeben und dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen.
Die bedeutet, dass alle statistischen Einzelangaben geheim zu halten sind, außer das Bundesstatistikgesetz oder das Bayerische Statistikgesetz enthält eine Ausnahmeregelung oder es erfolgt eine ausdrückliche Zulassung durch besondere Rechtsvorschrift in einem eine Statistik anordnenden Gesetz.
Der Gesetzgeber muss hierbei die Auflagen des Vokszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, durch die die Bedeutung des Grundsatzes der Trennung von Statistik und Vollzug herausgestellt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik die Zweckbindung der statistischen Daten festgeschrieben und einen amtshilfefesten Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe und Verwendungsverbot gefordert. Ferner sah es als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie die Abschottung nach außen als wesentlich an, was auch den entsprechenden Niederschlag in den spezifischen statistischen Regelungen gefunden hat.
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